Ärztliche Aufklärungsgespräche sollen über eine Erkrankung und eine in diesem Zusammenhang notwendige therapeutische Maßnahme unterrichten. Der Gesetzgeber hat an ein Aufklärungsgespräch hohe Anforderungen gestellt.
630 d I BGB legt fest, dass vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, die behandelnde Person verpflichtet ist, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Hiervon darf nur in absoluten Ausnahmefällen abgewichen werden. Des Weiteren ist der Behandler gemäß §630 e I BGB verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Nach Absatz II muss die Aufklärung durch den Arzt oder eine Person, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt, mündlich erfolgen.
Ist die geplante Maßnahme unaufschiebbar oder verzichtet die betroffene Person ausdrücklich, bedarf es keiner Aufklärung (§630 e BGB Abs. 3). Diese besonderen Umstände sind schriftlich zu dokumentieren. Auch „Kinder“ und „Jugendliche“ sind hier sinnvollerweise immer mit einzubeziehen!
Die unterschriebene Aufklärung stellt eine Urkunde im Sinne des §267 StGB dar. Eine Falschprotokollierung oder nachträgliche Ergänzung ohne Einverständnis des Patienten stellt eine Urkundenfälschung dar und ist somit strafbar.
Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen. In Fällen der Einwilligungsunfähigkeit, also primär bei Personen, die nicht volljährig sind oder einen gerichtlich bestellten Betreuer in medizinischen Fragen haben, ist die Einwilligung des Berechtigten, also beider Eltern oder des gerichtlich bestellten Vertreters, einzuholen (§630 e IV BGB). Der Einwilligungsberechtigte kann auf eine Aufklärung nicht verzichten. Auch diese Aufklärung hat mündlich zu erfolgen, nicht fernmündlich.
Der ständigen Rechtsprechung folgend, stellen ärztliche, die Integrität des Körpers berührende Maßnahmen tatbestandliche Körperverletzungen dar. Fehlt eine wirksame Einwilligung des Patienten hat also keine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden und es besteht für den Arzt ein Strafbarkeitsrisiko.
Zusammenfassend stellt die ärztliche Aufklärung eine nicht zu vernachlässigende Tätigkeit dar, bei der diverse, medizinische Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Abgabe falscher Informationen bei der Aufklärung ist zwingend zu vermeiden, da dies rechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Soweit im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 120, Heft 19, 12. Mai 2023, A880-A881.
In diesem Zusammenhang führt das Deutsche Ärzteblatt auf der Folgeseite (A882) im Rechtsreport aus, dass eine Impfung, die keine weitergehenden Nebenwirkungen verursacht hat, zu keinem Schmerzensgeldanspruch führt.
So hat das Landgericht (LG) Ravensburg in einem Urteil vom 16. März 2023, Az.: 3 O 1/23, gesprochen. Nach Meinung des Landgerichtes stelle das Einführen einer Injektionsnadel in den Körper des Patienten und das Einbringen eines körperfremden Stoffes mittels Injektionsnadel für sich genommen tatbestandlich eine Körperverletzung dar.
Gerechtfertigt sei ein solcher Eingriff grundsätzlich nur infolge einer Einwilligung des Patienten; diese setze für ihre Wirksamkeit eine ausreichende Aufklärung voraus.
Die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruches sind nicht an eine „nicht wirksame“ Einwilligung geknüpft. Demgegenüber droht dem Arzt eine Strafe, wenn er nicht ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt hat.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein (Schadenersatz-) Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet.
Infolge der streitgegenständlichen Impfung kam es in dem behandelten Fall zu keiner vorgetragenen, in irgendeiner Weise aufgetretenen Beeinträchtigung. Allein das Einstechen der Nadel und das Einbringen des Impfstoffes bewirken keinen immateriellen Schaden. Für einen Schmerzensgeldanspruch sind vielmehr Beeinträchtigungen nach Art und Intensität zu fordern, die das Wohlergehen des Betroffenen nachhaltig stören.
Das Urteil des Landgerichtes Ravensburg kann in verschiedener Weise ausgelegt werden: Deutlich geklärt wurde, dass ohne eine dokumentierte, nachhaltige Beeinträchtigung von keinem immateriellen Schaden auszugehen ist, der für den Anspruch auf Schmerzensgeld zu fordern ist. Ebenfalls wird hier deutlich, dass ein Schmerzensgeldanspruch nach einer Impfung zu bejahen ist, kommt es zu Beeinträchtigungen, die das Wohlergehen des Impflings nachhaltig stören.
Außerdem: Wird vor einer Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und kommt es zu Beeinträchtigungen, macht sich der Impfarzt nicht nur strafbar, sondern es drohen ihm auch berechtigte Schadenersatzansprüche. Werden Minderjährige geimpft, müssen beide Elternteile einwilligen. Gleiches gilt in Situationen, in denen ein gerichtlicher Betreuer vor einer Einwilligung aufzuklären ist. Eine Dokumentation dieser Vorgänge ist zu fordern. Ansonsten fehlt eine wirksame Einwilligung und der Arzt macht sich strafbar.
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