Team jameda
Bei Behandlungsfehlern, umgangssprachlich auch „Ärztepfusch“ oder ‘ärztliche Kunstfehler’ genannt, ist ein überlegtes Vorgehen wichtig. Wo Menschen tätig sind, passieren Fehler, also auch in der Medizin. Eine aktuelle Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zeigt, dass Behandlungsfehler nicht selten sind. So wurden in Deutschland im Jahr 2016 rund 15.100 mögliche Fehler vom MDK untersucht. In 24 Prozent der Fälle hat sich der Vorwurf bestätigt. Die Dunkelziffer ist jedoch viel höher: Oft werden die Fehler immer noch vertuscht.
Die Broschüre „Informiert und selbstbestimmt: Ratgeber für Patientenrechte“ des Bundesgesundheits- und Bundesjustizministeriums klärt umfassend über Ihre Rechte bei Behandlungsfehlern auf.
Passiert im Handwerk ein Fehler, ist der Schaden meist schnell offensichtlich und der Unternehmer muss in der Regel haften. Das lässt sich aber leider auf die Medizin nicht Eins zu Eins übertragen, denn der Arzt schuldet nicht den Erfolg der Therapie. Er muss lediglich sicherstellen, dass er die Behandlung nach neuesten wissenschaftlichen Standards gewährleistet.
Auch bei sorgfältiger Behandlung können sich Komplikationen einstellen, die nicht automatisch einen Fehler begründen. Von einem Fehler geht man in der Regel nur dann aus, wenn der Arzt gegen anerkannte ärztliche Standards verstößt. Allerdings ist auch ein Abweichen vom Standard in Ausnahmefällen zulässig.
Es gibt laut Bundesgesundheits- und Bundesjustizministerium folgende Arten von Behandlungsfehlern:
Die Informationspflichten zwischen Arzt und Patient sind in § 630c BGB festgehalten.
Grundsätzlich muss der Patient einen Behandlungsfehler beweisen. Der Beweis kann nur über ein ärztliches Gutachten geführt werden. Ergeben sich aus einem Gutachten Ansätze für ein grob pflichtwidriges Verhalten des Arztes (grober Behandlungsfehler), so ergeben sich für den Patienten Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast. In diesen Fällen muss dann der Arzt den Beweis liefern, dass der vorhandene Gesundheitsschaden bei korrekter ärztlicher Behandlung nicht oder gleichfalls auch eingetreten wäre. Einen solchen Beweis kann der Arzt in der Regel dann nicht mehr führen.
Folgende Tipps helfen dabei, Behandlungsfehler zu vermeiden oder zu erkennen:
Im Jahr 2013 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz, kurz: PRG) in Kraft getreten. Es verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen dazu, ihre Mitglieder bei Behandlungsfehlern zu unterstützen. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf (vgl. § 66 SGB V). Alle größeren gesetzlichen Krankenkassen verfügen zwischenzeitlich über ein eigenes qualifiziertes und spezialisiertes Behandlungsfehlermanagement.
Folgende Unterstützungsleistungen können die Versicherten in der Regel erwarten:
In Arzthaftungsangelegenheiten sollte ein Klageverfahren immer nur das letzte Mittel der Wahl sein. Ein noch so eindeutiges ärztliches Gutachten kann theoretisch immer durch ein Gerichtsgutachten widerlegt werden. Hierbei stellt sich auch immer die Kostenfrage, besonders wenn der Versicherte nicht rechtschutzversichert ist.
Zudem sind außergerichtliche Verfahren fast immer kürzer und ersparen dem Versicherten langjährige Prozessverfahren und Kosten durch mehrere Instanzen. Zuständig ist immer die Zivilgerichtsbarkeit (Land- oder Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof).
Bei Behandlungsfehlern ist es sehr wichtig, dass die Verjährungsfrist eingehalten wird. Sie beginnt „mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“ (§199 BGB). Das Verjährungsrecht ist recht komplex, weswegen sich hier immer die Beratung durch die gesetzliche Krankenkasse (Behandlungsfehlermanagement) oder auch einen Fachanwalt für Medizinrecht empfiehlt.
Beim Versuch einer gütlichen Einigung kann der Versicherte – zusätzlich zum Verfahren der Krankenkasse – ein kostenfreies Parallelverfahren bei der Schlichtungsstelle der jeweiligen Landesärztekammer in Anspruch nehmen. Die Schlichtungsstelle fertig ebenfalls neutrale unabhängige Gutachten an.Übrigens:
Übrigens: Eine Schmerzensgeldtabelle zu Behandlungsfehlern gibt es auf www.schmerzensgeldtabelle.net.
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