Team jameda
Patienten, die eine Psychotherapie in Anspruch nehmen möchten, stehen oftmals vor der Frage, an wen sie sich wenden sollen: einen Psychiater oder einen Psychologen? Im Psychiatertipp erfahren Sie, welche Unterschiede es gibt und was Sie über den Ablauf und die Kosten einer Psychotherapie wissen müssen.
Ein Psychiater studiert nicht Psychologie, sondern zunächst Medizin und absolviert im Anschluss eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt. In dieser Zeit ist er/sie als Assistenzarzt/Assistenzärztin für vier Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus tätig und über ein Jahr in einer neurologischen Abteilung. Darüber hinaus erlernt er in einem Ausbildungsinstitut ein Psychotherapieverfahren, wie zum Beispiel die Verhaltenstherapie.
Psychiater sind ambulant in Praxen oder MVZs, teilstationär in Tageskliniken, oder stationär in Akutkliniken, Suchtkliniken, als Gutachter, in der Forschung oder auch in der Forensik tätig. Darüber hinaus auch in der Gerontopsychiatrie, Neuropsychiatrie, Schlafmedizin oder aber auch beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
Bitte bringen Sie zum Ersttermin eine Liste der Medikamente, welche Sie regelmäßig einnehmen (einschließlich der Dosierungen) und alle vorhandenen Arzt-/Krankenhausberichte, Befunde und medizinische Gutachten mit.
Im Erstgespräch klärt Ihr Therapeut mit Ihnen, ob eine Psychotherapie erforderlich, erfolgversprechend und aus medizinischer Sicht möglich ist (Hier ist die psychische und physische Belastbarkeit entscheidend.). Außerdem bespricht er mit Ihnen, ob die Therapie ambulant oder stationär, als Langzeit- oder Kurzzeittherapie erfolgen sollte.
Darüber hinaus ist abzuklären, welches Richtlinienverfahren (von der Kasse übernommen): Psychoanalyse, Tiefenpsychologische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) für Sie geeignet ist, ob eine besondere Subspezialisierung des Therapeuten ausschlaggebend ist (z. B. traumatherapeutisch, CBASP etc.) oder ob Gründe gegen eine Psychotherapie bzw. ein bestimmtes Verfahren sprechen.
Auch wenn bereits eine Psychotherapie abgeschlossen wurde, welche nicht das erwünschte Ergebnis erbracht hat, kann Ihr neuer Therapeut versuchen, mit Ihnen zu analysieren, woran es gelegen hat und welche alternativen Behandlungsmethoden infrage kommen würden.
Eine Verhaltenstherapie als Kurzzeit- (25 Stunden) oder Langzeittherapie (45 Stunden) erfolgt in der Regel nach dem Erstgespräch über eine Warteliste. Sobald die Möglichkeit besteht, lädt Ihr Therapeut Sie zu weiteren Vorgesprächen (Es werden fünf Vorgespräche von der Krankenkasse übernommen.) ein, in welchen eine vertiefte Exploration, Bedingungsanalyse und das Erstellen eines möglichen Therapieplanes erfolgen.
Dann wird bei Ihrer Krankenkasse ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie gestellt und nach Erteilen der Genehmigung kann die Behandlung beginnen. In der Verhaltenstherapie ist eine Sitzung in der Woche von 50 min üblich. Nach Bedarf kann sich dies erhöhen, bzw. nach längerer Therapiedauer und Stabilisierung die Frequenz reduziert werden.
Die Behandlungskosten richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte und werden von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen. Bei gesetzlich Versicherten besteht die Möglichkeit psychiatrische und psychotherapeutische Leistungen als Selbstzahler in Anspruch zu nehmen.
Im Ausnahmefall kann die Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren nach § 13,3 SGB V von der gesetzlichen Kasse übernommen werden. Der Ablauf ist hier folgendermaßen:
1. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf.
Lassen Sie sich erläutern, wie Sie erfolgreich einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen. Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (§13 Abs. 3 SGB V) besteht grundsätzlich, wenn Sie diese nachweislich benötigen (siehe unten) und keine/n Therapeuten/in mit Kassenzulassung finden, welche/r die Behandlung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne übernehmen könnte.
2. Sammeln Sie Psychotherapieablehnungen
Kontaktieren Sie mindestens 10 psychologische oder ärztliche Psychotherapeuten in Ihrer Nähe und lassen Sie sich von diesen bestätigen, dass sie aufgrund mangelnder Kapazitäten zeitnah (innerhalb der nächsten 6 Wochen) keinen weiteren Klienten aufnehmen können. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen oder dokumentieren Sie die Telefonate (Datum, Uhrzeit und Ergebnis des Gesprächs).
Einem Gerichtsurteil (Rechtsquellen: BSG Az. 6 RKa 15/97) zufolge liegt es in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen, einen Psychotherapeuten zur Verfügung zu stellen.
3. Holen Sie eine ‘Notwendigkeitsbescheinigung’ ein.
Dies erfordert einen Besuch bei Ihrem Hausarzt oder Psychiater/Nervenarzt. Bitten Sie ihn darum, dass er Ihnen in einer kurzen schriftlichen Stellungnahme die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung bescheinigt.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie im nächsten Schritt gemeinsam mit Ihrem Therapeuten den Antrag auf Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren stellen.
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