Team jameda
Eine Patientenverfügung spiegelt die eigenen Vorstellungen bezüglich medizinischer Versorgung und ärztlichen Eingriffen wider (§ 1901a, BGB). Das Vorsorgedokument ermöglicht somit, dass der eigene Wille auch denn berücksichtigt wird, wenn man im Krankheitsfall keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Denn gesetzliche Vertreter gibt es nur im Falle von minderjährigen Kindern (§ 1626 BGB „Elterliche Sorge, Grundsätze“).
Einen typischen Vordruck beziehungsweise ein fertiges Formular gibt es bei der Patientenverfügung nicht. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht und zur Betreuungsverfügung muss das Vorsorgedokument individuell erstellt werden, um exakt den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu entsprechen. Hierbei helfen jedoch etwa die „Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung“, die das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Download anbietet. Beim Erstellen der individuellen Patientenverfügung können die Beispiele in der Broschüre „Patientenverfügung: Leiden – Krankheit – Sterben“ helfen.
Weiterhin gibt es hier detaillierte Infos dazu, was bei Form, Aufbau und Formulierung zu beachten ist.
Eine Patientenverfügung kann sowohl bei der Erstellung als auch bei der Verwahrung mit Kosten verbunden sein.
Mithilfe der Textbausteine kann das Vorsorgedokument kostenlos selbst erstellt werden. Allerdings betont das BMJV, dass Ärzte, fachkundige Personen oder Organisationen beim Erstellen dieses komplexen Dokumentes hilfreich sein können.
Die Verwahrung ist kostenlos, wenn das Dokument bei Angehörigen und Freunden hinterlegt wird. Eine selbstgestaltete Karte im Geldbeutel kann im Notfall darauf hinweisen, dass es eine Patientenverfügung gibt und Ärzten den schnellen Kontakt zur Vertrauensperson ermöglichen. Gebührenpflichtig ist die Verwahrung hingegen, wenn das Dokument bei einer anerkannten Aufbewahrungsstelle registriert wird.
Inhaltlich sind Patientenverfügungen häufig nicht konkret genug, das heißt der Verfasser wählt zu allgemeine Formulierungen. Auf diesen Fehler beziehen sich auch zwei aktuelle Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH): der Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB61/16) (XII ZB61/16) und der Beschluss vom 8. Februar 2017 (XIIZB 604/15). Eine Äußerung wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ könne konkretisiert werden, indem der Verfasser etwa bestimmte ärztliche Maßnahmen oder geltende spezifische Krankheiten schriftlich fixiert.
Ein weiterer schwerwiegender Fehler tritt oftmals bei der Verwahrung des Vorsorgedokuments auf: Manche Patientenverfügungen sind gar nicht oder nur schlecht auffindbar. Der Verfasser der Patientenverfügung sollte sich hier selbst ein geeignetes System überlegen oder auf anerkannte Aufbewahrungsstellen zurückgreifen.
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