Es gibt viele Gründe, weshalb ein Zahnersatz notwendig werden kann. Durch Krankheiten, Unfälle oder einfach aufgrund des Alters, kann es passieren, dass die Zähne stark beschädigt sind oder komplett entfernt werden. In der Folge werden Kronen, Brücken oder Prothesen eingesetzt. Die größte Sorge bereitet vielen Patient*innen allerdings nicht die Prozedur in der Zahnarztpraxis, sondern die Kosten, die auf sie zukommen könnten. Welche Kosten werden im Ernstfall von der Krankenkasse übernommen und was deckt die sogenannte Härtefallregelung ab?
Fehlen im Mund ein oder mehrere Zähne, wird Zahnersatz nötig. Er kann festsitzend oder herausnehmbar sein. Kronen und Brücken gehören zum festsitzenden Zahnersatz. Eine Krone ersetzt einen Zahn ganz oder teilweise und wird auf den Rest des durch Krankheiten oder Unfälle zerstörten Zahnes aufgesetzt. Brücken können einen oder mehrere Zähne ersetzen und werden entweder auf den noch vorhandenen und stabilen Restzähnen oder auf Implantaten angebracht.
Implantate sind wiederum künstliche Zahnwurzeln, die in den Kieferknochen eingesetzt werden und die den sichtbaren Teil des Zahnersatzes halten. Bei herausnehmbarem Zahnersatz spricht man von Prothesen. Sie können ebenfalls sowohl für einzelne Zähne als auch für die gesamte Zahnreihe verwendet werden. Prothesen können auch an Zahnwurzeln oder Implantaten verankert werden, dann handelt es sich um eine Hybridlösung.
Im Oktober 2020 wurden die Sätze für die Zuschüsse der Krankenkassen erhöht. Nun erhalten Patient*innen eine Erstattung in Höhe von 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung. Was die Regelversorgung beinhaltet, wird in einem Leistungskatalog festgehalten, in der Regel ist das oft eine weniger komfortable und schöne Lösung. Sie ist jedoch wissenschaftlich untersucht und gesundheitlich einwandfrei.
Einige Patient*innen entscheiden sich jedoch aus optischen Gründen für Alternativen. Die 60 Prozent beziehen sich dann aber weiterhin nur auf die Kosten für die Regelversorgung. Der Rest muss von den Patienten selbst getragen werden.
Es lohnt sich, regelmäßig die Zahnarztpraxis aufzusuchen. Wer nachweisen kann, dass er fünf Jahre lang lückenlos Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen hat, bekommt einen Zuschuss von 70, bei zehn Jahren sogar von 75 Prozent.
Bei Geringverdienern greift die sogenannte Härtefallregelung. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Kosten für den Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung zu 100 Prozent übernimmt. Von der Härtefallregelung profitieren können alle, deren monatliches Bruttoeinkommen weniger als 1.316 Euro (Stand 2021) beträgt. Wer mit einem Angehörigen zusammenlebt, dazu gehören Ehepartner*innen, sowie mitversicherte Kinder, darf 1.809,50 Euro verdienen, für jedem weiteren Angehörigen kommen 329 Euro hinzu.
Eine vollständige Übernahme der Kosten für den Zahnersatz beantragen können Patient*innen, die eine der folgenden Leistungen erhalten: Bafög, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter.
Wer einen Zahnersatz benötigt und die letzten drei Monate vor dem Eingriff nur geringfügig über der Einkommensgrenze für den Härtefall lag, bei dem greift die gleitende Härtefallregelung. Die Basis hierfür bildet die Differenz des Bruttoeinkommens und der Einkommensgrenze für den vollen Zuschuss. Diese wird mit drei multipliziert und dann vom normalen Festzuschuss abgezogen. Der ermittelte Betrag kann dann erstattet werden.
Sowohl bei der Härtefallregelung, als auch bei der gleitenden Härtefallregelung gilt, dass das Einkommen schriftlich nachgewiesen werden muss. Die Zuschüsse müssen formell bei der Krankenkasse beantragt und die Eignung entsprechend geprüft werden.
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