Team jameda
Hebammen beziehungsweise Entbindungspfleger sind eine große Stütze während und nach der Schwangerschaft. Eine typische Leistung der nichtärztlichen Geburtshelfer ist die Hebammenrufbereitschaft. Was ist darunter zu verstehen?
‘Hebammenrufbereitschaft’ bedeutet, dass die Schwangere die Hebamme in den letzten Schwangerschaftswochen rund um die Uhr kontaktieren kann. Die eigene Hebamme ist somit auch bei plötzlich eintretenden Wehen ständig erreichbar. Folglich hat die Schwangere die Gewissheit, dass eine ihr vertraute Person bei der Entbindung des Babys anwesend ist. Ohne Hebammenrufbereitschaft könnte es nämlich vorkommen, dass nur eine „fremde“ Hebamme zum Zeitpunkt der Geburt verfügbar ist, zu der keine persönliche Beziehung besteht.
Eine Rufbereitschaft kann sich dabei ganz an die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der werdenden Eltern anpassen. Sie kann mit der Hebamme genauso für eine Entbindung im Kranken- und Geburtshaus wie auch für eine Hausgeburt vereinbart werden.
Die Kosten für die mehrwöchige Rufbereitschaft sind unterschiedlich hoch, betragen im Durchschnitt aber mehrere hundert Euro. Allerdings übernehmen viele Krankenkassen einen Anteil.
Normalerweise müssen die werdenden Eltern die Kosten für die Hebammenrufbereitschaft selbst tragen. Die Rufbereitschaft ist nämlich nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten (Sozialgesetzbuch, SGB, Fünftes Buch).
Einige Krankenkassen bieten die Hebammenrufbereitschaft jedoch als Zusatzleistung an. Sie gewähren eine Übernahme eines bestimmten Kostenanteils.
In der Regel bezahlt der Versicherte zunächst selbst die Hebammenrufbereitschaft. Anschließend muss er die Original-Rechnung inklusive Quittungsvermerk an die eigene Krankenkasse senden, um den jeweiligen Anteil erstattet zu bekommen.
Damit die Krankenkasse überhaupt einen Anteil der Kosten übernimmt, muss die freiberuflich tätige Hebamme folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Kosten für die Hebammenrufbereitschaft können bei der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden (§33, EStG). Das ist allerdings nur möglich, wenn die Krankenkasse nicht die vollständigen Kosten übernimmt. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach der eigenen sogenannten Belastungsgrenze. Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Webseite der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.
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