Artikel 13/11/2012

Härtefallregelung für Geringverdienende

Dr. med. dent. Wolf-Karsten Mayer Zahnarzt
Dr. med. dent. Wolf-Karsten Mayer
Zahnarzt
haertefallregelung-zahnersatz-2012

In unserem Gesundheitssystem muss keiner teilbezahnt oder unbezahnt sein! Es ist bekannt, dass die Festzuschüsse der Krankenkassen bei der Versorgung mit Zahnersatz in der Regel nicht ausreichen, um den Patienten einen Eigenanteil zu ersparen. Der Wunsch nach funktionellem Zahnersatz sollte allerdings niemandem, unabhängig von seiner Einkommenssituation, verwehrt bleiben!

Deshalb sieht der Gesetzgeber für Versicherte mit einem persönlichen Status wie Ausbildung, Studium, Arbeitslosenhilfe, geringe Rente oder andere eine sogenannte Härtefallregelung vor. Durch diese Regelung können bis zu 100 % der Kosten für Zahnersatz von der Krankenkasse übernommen werden. In diesen Fällen muss der Patient nicht zuzahlen.
Die Bruttoeinkommensgrenzen aller im Haushalt lebenden Personen (einschließlich Einkünfte des Ehegattens oder Lebensgefährten) sind für das Jahr 2012 wie folgt fest gelegt:

  • 1 Person (Alleinstehend): 1050.00 Euro
  • 2 Personen (z. B. mit Ehepartner): 1443.75 Euro
  • 3 Personen (z. B. Ehepartner und Kind): 1706.25 Euro
  • 4 Personen (z. B. Ehepartner mit zwei Kindern): 1968.75 Euro

Alle Werte sind Bruttowerte! Zu den Bruttoeinkünften zählen Gehalt (auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Rente, Einkünfte aus Kapitalanlagen, Vermietung oder Verpachtung und alle sonstigen Einkünfte für den Lebensunterhalt.

Wichtig zu wissen ist, dass der entsprechende Zahnersatz der Regelversorgung entspricht. Maßnahmen wie die Verwendung von Edelmetalllegierungen, Keramikverblendungen im nicht sichtbaren Bereich. Inlays oder Implantate entsprechen nicht der Regelversorgung und werden auch bei genehmigten Härtefall nicht zur vollständigen Kostenerstattung führen. Für den Patienten bleibt dabei immer ein gewisser Eigenanteil über. Befragen Sie Ihren Zahnarzt nach der Regelversorgung!
Um eine Befreiung zu prüfen, sollte vorab ein Antrag an Ihre Krankenkasse gestellt werden. Versicherte sollten dazu ihren Zahnarzt oder ihre Krankenkasse befragen.

Die Veröffentlichung dieser Inhalte durch jameda GmbH erfolgt mit ausdrücklicher Genehmigung der Autoren. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Autoren.

Die Inhalte der Experten Ratgeber ersetzen nicht die Konsultation von medizinischen Spezialisten. Wir empfehlen Ihnen dringend, bei Fragen zu Ihrer Gesundheit oder medizinischen Behandlung stets eine qualifizierte medizinische Fachperson zu konsultieren. Der Inhalt dieser Seite sowie die Texte, Grafiken, Bilder und sonstigen Materialien dienen ausschließlich Informationszwecken und ersetzen keine gesundheitlichen Diagnosen oder Behandlungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Meinungen, Schlussfolgerungen oder sonstige Informationen in den von Dritten verfassten Inhalten ausschließlich die Meinung des jeweiligen Autors darstellen und nicht notwendigerweise von jameda GmbH gebilligt werden. Wenn die jameda GmbH feststellt oder von anderen darauf hingewiesen wird, dass ein konkreter Inhalt eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, wird sie die Inhalte prüfen und behält sich das Recht vor, diese zu entfernen. Eigene Inhalte auf unserer Website werden regelmäßig sorgfältig geprüft. Wir bemühen uns stets, unser Informationsangebot vollständig, inhaltlich richtig und aktuell anzubieten. Das Auftreten von Fehlern ist dennoch möglich, daher kann eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität nicht übernommen werden. Korrekturen oder Hinweise senden Sie bitte an experten-ratgeber@jameda.de.


www.jameda.de © 2023 - Wunscharzt finden und Termin online buchen.

Diese Webseite verwendet Cookies.
Surfen Sie weiter, wenn Sie unserer Cookie-Richtlinie zustimmen.